Welchen Zusammenhang gibt es zwischen der Patientenverfügung und der Unternehmensnachfolge?

Wenn Sie, als Unternehmer, nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern und Entscheidungen zu treffen (z. B. wegen Bewusstlosigkeit oder weil Sie im Koma liegen), kann ein Arzt lediglich im Sinne Ihres mutmaßlichen Willens handeln.

Die hieraus entstehende Problematik vermeiden Sie als Unternehmer mit einer Patientenverfügung. In der Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, was in einem der oben geschilderten Fälle geschehen soll.

Was regelt die Patientenverfügung?

Mit einer Patientenverfügung machen Sie als Unternehmer dem behandelnden Arzt bzw. dem Pflegepersonal Vorgaben über Art und Umfang diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen für den Fall, dass Sie sich nicht mehr äußern können. Laut Bundesgerichtshof ist eine Patientenverfügung nur dann bindend, wenn der Betroffene darin konkrete Entscheidungen für ärztliche Maßnahmen festgelegt hat. Sie müssen zunächst die Lebenssituationen (z. B. Sterbephase, Endstadium einer unheilbaren Krankheit oder Demenz) bestimmen, in der die Verfügung gelten soll. Danach müssen konkrete Behandlungswünsche (z. B. Durchführung oder Ablehnung einer künstlichen Ernährung) für die Lebenslagen festgelegt werden.

Was gilt für die Form einer Patientenverfügung?

1. Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann Wirksamkeit, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.
2. Die schriftliche Äußerung, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen.
3. Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei nicht hinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch Bezugnahme auf Behandlungssituationen ergeben.
4. Der Wille des Errichters der Patientenverfügung ist zu ermitteln.

Wo sollten Vollmachten aufbewahrt werden?

Im Tresor des Unternehmens
–   Im Bankschließfach
–   Im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Wichtig ist, dass die Bevollmächtigten eine Abschrift der Vollmacht erhalten oder genau wissen, wo sich die Vollmacht befindet. Ebenfalls müssen sie die entsprechende Vollmacht haben, um sich in diesem Fall das Original der Vollmacht zu verschaffen. Vollmachten können zudem bei Anwälten, Notaren oder im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.

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