Familieninterne Nachfolge von Einzelunternehmen / Personengesellschaften im Wege der Existenzgründung

Lebzeitige Unternehmensnachfolgen innerhalb der Familien werden grundsätzlich im Wege der Schenkung des Unternehmens bzw. von Gesellschaftsanteilen abgewickelt.

Was aber, wenn die Bilanz des zu übertragenden Unternehmens noch Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten ausweist, die durch privates Vermögen des Schenkers besichert sind?

Familieninterne Nachfolge bedeutet auch die Übernahme der Verbindlichkeiten

Eine Übertragung des Unternehmens auf z.B. den Sohn des Schenkers beinhaltet in diesem Fall durch die Übernahme des Unternehmens auch die Übernahme der Verbindlichkeiten des Unternehmens durch den Sohn. Die dingliche Besicherung der Verbindlichkeiten erfolgt jedoch weiterhin durch die vom Vater gestellten Sicherheiten, der weiterhin gegenüber dem Kreditinstitut persönlich haftet, zumal wenn er sich, wie dies bei der der Bestellung von Sicherheiten typisch ist, der persönlichen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat. Sofern der Sohn dem Kreditinstitut bei der Übernahme des Unternehmens keine Alternativsicherheit bieten kann, wird dieses grundsätzlich nicht bereit sein, die ihm gewährten Sicherheiten freizugeben und den Vater aus der Haftung für diese Verbindlichkeiten zu entlassen.

In der Konsequenz bedeutet das, dass, sofern das vom Sohn übernommene Unternehmen zukünftig nicht in der Lage sein wird, seine Verbindlichkeiten zu bedienen, der Vater als Schuldner zur Rückzahlung des dann fällig werdenden Kreditbetrags herangezogen wird.

Zur Vermeidung einer solchen Problematik, die wir sehr häufig bei der schenkungsweisen Übertragung von Einzelunternehmen oder von Anteilen an Personengesellschaften antreffen, empfehlen wir die Nachfolge teilentgeltlich abzuwickeln.

Bevor ich hierauf näher eingehe, möchte ich einen kurzen steuertheoretischen Exkurs durchführen:

Bei Unternehmensverkäufen (Einzelunternehmen / Personengesellschaften) ist der Veräußerungsgewinn einkommensteuerpflichtig (§ 16 EStG).

Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis den Wert des Betriebsvermögens übersteigt (§ 16 Abs. 2 EStG).

Der Wert des Betriebsvermögens ist dabei der Buchwert des Eigenkapitals des zu übertragenden Unternehmens gemäß Steuerbilanz. Laut Beschluss des Großen Senats vom 5. Juli 1990 und des sich hieraus ergebenden Erlasses der Finanzverwaltung vom 13. Januar 1993 (BSt Bl. I S. 80) liegt ein Veräußerungsgeschäft (mit den o.g. Konsequenzen) in dem Umfange vor, in dem sich der Übernehmer zu einer Abstandszahlung an den Übergeber verpflichtet.

Hieraus folgt, dass zwischen Übernehmer und Übergeber Abstandszahlungen (=Kaufpreis) auch unterhalb des tatsächlichen Wertes des Unternehmens vereinbart werden können mit der Folge, dass sich der dann zu versteuernde Veräußerungsgewinn aus dem vereinbarten und nicht aus dem tatsächlichen Verkaufspreis ableitet.

Das bedeutet, dass dann kein Veräußerungsgewinn entsteht, wenn die Abstandszahlung dem Buchwert des Eigenkapitals entspricht, auch wenn der sogenannte gemeine Wert des Unternehmens (=Verkehrswert) den Buchwert des Unternehmens (=Kaufpreis) überschreitet. In dieser Höhe liegt dann steuerlich kein Veräußerungsgewinn, sondern eine Schenkung vor, die jedoch erbschaftsteuerlich begünstigt ist. An dieser Aussage ändert sich auch dann nichts, wenn der Kaufpreis dem Eigenkapital zu Buchwerten zzgl. der nicht zu übernehmenden Verbindlichkeiten entspricht.

Familieninterne Nachfolge – Finanzierung des Kaufpreises

Die Finanzierung dieses Kaufpreises durch die Nachfolger als Existenzgründer kann wie folgt gestaltet werden durch:

  • Eigenkapital: (15 %)
  • ERP Kapital für Gründung: (30%, KfW-Programm 057) – (100% Haftungsfreistellung der Hausbank) > Laufzeit 15 Jahre
  • NRW Bank Universalkredit: (55%, KfW-Programm 074) – Laufzeit 10 Jahre unterlegt durch eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank des Landes NRW

Erforderlich für die Finanzierung ist – wie bei jeder Gründung – eine Unternehmensbewertung und ein Businessplan. Daneben ist die persönliche Bonität (Ausbildung, Sachkunde etc.) des Sohnes von Bedeutung.

Mit den durch die Kreditinstitute zur Verfügung gestellten Mitteln kann der Sohn dem Vater den Kaufpreis (betragsmäßiges Eigenkapital und den Betrag der nicht übernommenen Kredite) auszahlen, so dass der Vater die von ihm verhafteten Kredite zurückzahlen kann.

Das Eigenkapital kann durch Vermögen des Übernehmers oder seines Vaters (z.B. aus dem übernommenen Eigenkapital) dargestellt werden.

Alternativ könnte dem Vater in Höhe des Eigenkapitals eine Versorgungsrente eingeräumt werden, die zunächst einkommensteuerfrei bis zur Höhe des Eigenkapitals verrechnet werden kann. Bezüglich des Restbetrages kann die o.g. Finanzierung in dann reduzierter Höhe herbeigeführt werden.

Wie dieses Problem bei der Übernahme von GmbH-Anteilen im Rahmen einer Unternehmensnachfolge gestaltet werden kann, stelle ich in meinen Blog „Nachfolge von Kapitalgesellschaften im Wege der Existenzgründung“ dar.

Autor:

Dip.-Kfm. Harald Braschoß, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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