Die Auswirkungen von Corona und der Umgang damit beschäftigen Unternehmen bereits seit mehr als einem Jahr.

Viele Unternehmen wurden durch Corona beeinflusst und mussten Abläufe und Verträge an die Pandemie anpassen. So wurden oftmals arbeitsrechtliche Regelungen angepasst, Steuerstundungen beantragt, Verträge mit Vermietern, Lieferanten und/oder Kunden anders als üblicherweise erfüllt, staatliche Förderungen in Anspruch genommen etc..

M&A Verträge – Im Falle eines Unternehmensverkaufs, ist darauf zu achten, dass solche Coronaauswirkungen und -maßnahmen sich entsprechend in dem Kaufvertrag widerspiegeln, vor allem bei der Formulierung der kaufvertraglichen Garantien.

Üblicherweise enthalten Unternehmenskaufverträge Garantien, in denen bestimmte Eigenschaften des Unternehmens zugesichert werden, z.B. das Bilanzen ordnungsgemäß aufgestellt wurden, ein bestimmtes Vermögen vorhanden ist, Verträge wirksam abgeschlossen werden und unverändert bestehen, sämtliche Pflichten hieraus jederzeit ordnungsgemäß erfüllt wurden etc.. Daneben gibt der Verkäufer meist auch eine Garantie ab, dass er das Unternehmen jederzeit ordnungsgemäß geführt und seit einem bestimmten Stichtag auch keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen hat.

Für diese Garantien haftet der Verkäufer meist verschuldens- und oft auch kenntnisunabhängig, d.h. er haftet, auch wenn ihm hier kein Vorwurf zu machen ist, wenn die Umstände nicht so sind, wie er dies in der Garantie erklärt hat. Coronaauswirkungen auf das Unternehmen sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen können dazu führen, dass typischerweise geforderte Garantien in der üblichen Absolutheit nicht mehr zutreffend sind. Wurden z.B. Steuerstundungen beantragt, Gewerbemietzahlungen ausgesetzt, Zahlungen an Lieferanten verspätet geleistet oder ähnliches, könnte es sein, dass Garantien, wonach alle Verträge stets ordnungsgemäß erfüllt wurden, sämtliche Steuern stets ordnungsgemäß und fristgerecht geleistet wurden und/oder der Betrieb unverändert fortgeführt wurde, nicht mehr zutreffend sind.

Es wird daher künftig bei allen Unternehmenskaufverträgen erforderlich sein, die Garantien genauestens darauf zu prüfen, ob diese auch für die Zeiträume während der Pandemie vollumfänglich zutreffend waren, um hier eine Haftung zu vermeiden. Im Übrigen empfiehlt sich die Aufnahme einer expliziten Corona-Klausel.

Autorin: Monika Essers, Rechtsanwältin, Mitglied des Vereins Die Nachfolgeexperten e.V.

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